Beratung rund um die Ordination • Ordinationsausstattung
Ordinationsausstattung
Der Bereich Ordinationsausstattung ist sehr komplex, darum haben wir für Sie einen Überblick über gesetzliche Vorschriften und Sachverhalte zu den häufigsten Fragen erstellt:
OrdinationsobjektRäumlichkeiten für Ordinationen bedürfen vorab einer genauen Betrachtung. Neben der Lage, der Größe, der Raumaufteilung … sind folgende Punkte bei der Suche zu berücksichtigen:
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 | Mietvertrag bzw. Wohnungseigentum |
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 | Verwendungszweck und Baubehörde |
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Sie finden dazu Informationen in der ÄQZ INFO Fact BOX
Der Weg zur eigenen Ordination - Bauliche Anforderungen.
Barrierefreiheit
Jede Ordination fällt in den Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes. Wird ein Ordinationsgebäude neu errichtet, so sind die Räumlichkeiten jedenfalls barrierefrei zu errichten. Für bestehende Ordinationen, sowie bei Eröffnung einer Ordination in bestehenden Räumlichkeiten ist die Barrierefreiheit dann nicht erforderlich, wenn eine Adaptierung rechtlich unzulässig (Denkmalschutz) bzw. wirtschaftlich unzumutbar ist (Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall). Weitere Informationen dazu incl. Fördermöglichkeiten finden Sie im Bereich Barrierefreiheit.
Räumlichkeiten
Raumgröße
In der Hygiene-Verordnung 2014 sind dazu einerseits sehr allgemeine, aber auch in gewissen Bereichen sehr detaillierte Anforderungen zu finden.
Beispielsweise gibt es zur Raumgröße keine speziellen Größenangaben, sondern diese muss sich nach den zu erbringenden Leistungen richten und eine sichere Behandlung gewährleisten. Jedoch existiert sehr wohl eine differenzierte Beschreibung der unterschiedlichen Raumtypen samt baulicher Anforderungen (siehe Anlage 2 der Hygiene-VO 2014 der ÖÄK).
Medizinischer Handwaschplatz
Seit 2017 ist ein medizinischer Handwaschplatz vorgeschrieben, der als „eine Waschgelegenheit ohne Überlauf zu verstehen ist, die eine bedarfsgerechte Reinigung der Hände und Unterarme ermöglicht und bei Kontamination vollständig desinfiziert werden kann“. Bereits bisher war in Behandlungsräumen mit Kontaminationsrisiko eine normale Waschstelle gefordert.
Ein medizinischer Handwaschplatz ist im klassischen Behandlungsraum Typ I „jedenfalls bei Kontaminationsgefahr“ erforderlich, bei den Räumen Typ II kann dieser, bei Typ III und IV muss dieser außerhalb des Behandlungsraums sein.
Ausnahmebestimmung für bestehende Ordinationen: eine Umrüstung auf einen medizinischen Handwaschplatz muss bei den Raumtypen I und II nur bei einer Neuinstallation erfolgen, d.h. die bestehenden Waschgelegenheiten können bestehen bleiben!
In jedem Behandlungsraum brauchen Sie einen fixmontierten und händebedienungsfreien Spender mit alkoholischem Händedesinfektionsmittel. Für Flüssigseifen und Desinfektionsmittel müssen grundsätzlich Originalgebinde verwendet werden, andernfalls müssten die Gebinde bei Nachfüllung entsprechend aufbereitet und gekennzeichnet werden.
Umkleidebereich
Bei Raumtyp III und IV ist ein außerhalb des Behandlungsraums liegender Umkleidebereich für Patienten als auch für Ihr Personal erforderlich.
Boden und Wände
Ein fugenfreier Boden ist in den Raumtypen I und II nur bei Kontaminationsgefahr gefordert. In den Raumtypen III und IV ist der Boden jedenfalls fugenfrei und auch antistatisch auszuführen. Teppiche sind nur im Eingangsbereich und im Audiometrieraum erlaubt.
Abwischbare und desinfektionsmittelbeständige Wandanstriche müssen in Raumtyp I und II im Patientenbehandlungsbereich nur bei Kontaminationsrisiko, in Raumtyp III und IV jedenfalls angebracht werden.
Toiletten
Es muss eine Toilette "für die Benutzung durch die Patientinnen/Patienten vorhanden sein", ausgestattet mit einer Waschgelegenheit, einem Seifenspender sowie Papierhandtücher und ein Abfallkorb.
Jene Toilette, welche Ihr Personal benutzt, muss zusätzlich zur oben genannten Ausstattung mit einem fixmontierten händebedienungsfreien Spender mit Händedesinfektionsmittel ausgestattet sein. Weiter Informationen dazu finden Sie auch unter ÄQZ INFO Fact BOX Toiletten in Ordinationen.
Eine Zusammenstellung der Hygieneauflagen finden Sie in der ÄQZ INFO Fact BOX Raum- und Ausstattungserfordernisse
Ausstattung der Ordination
Grundausstattung und fachspezifische Ausstattung
Die Qualitätssicherungsverordnung 2018 unterscheidet eine verpflichtende Grundausstattung, welche nach Fachrichtungen nur minimal variiert und die jeweilige fachspezifische Ausstattung.
Die für Sie zutreffende Ausstattung entnehmen Sie den folgenden Ausstattungslisten.
Eine kompakte Information zu den Prüfpflichten der medizinisch-technischen Geräte erhalten Sie in der ÄQZ INFO Fact BOX Medizinisch-technische Geräte in der Ordination.
Notfallausstattung
Gemäß § 9 der Qualitätssicherungsverordnung 2018 müssen alle Ordinationen über einen Beatmungsbeutel verfügen. In einigen Fächern sind darüber hinaus in den Ausstattungslisten weitere verbindliche Notfallausstattungen festgelegt (z.B. für die internistischen Fächer ein Defibrillator, siehe Anlage 1 der QS-VO 2018, fachspezifische Grundausstattung). Zusätzliche Anforderungen an eine Notfallausstattung sind abhängig vom jeweiligen Fach bzw. Ihrem Leistungsspektrum. Die ÖQMED hat dazu eine unverbindliche Empfehlung für die Notfallausstattung veröffentlicht.
Die Notfallausrüstung muss deutlich erkennbar aufbewahrt und gekennzeichnet sein.
Die Telefonnummern des Notarztes (der Notärztin), der Polizei und anderer Einsatzorganisationen müssen bei jedem Telefon sofort verfügbar sein.
Feuerlöscher
Jede Ordination muss als Arbeitsstätte „geeignete Löschmittel in ausreichender Anzahl“ haben und diese alle zwei Jahre überprüfen lassen.
Klimageräte
Mobile Klimageräte dürfen ausschließlich im Wartezimmer, Anmeldungsbereich und Beratungsraum eingesetzt werden und müssen gemäß den Herstellerangaben gewartet und gepflegt werden.
Split-Geräte dürfen nur unter der Voraussetzung einer mindestens einmal jährlichen Wartung im Behandlungsraum Typ I eingesetzt werden. Bei einem Einsatz im Behandlungsraum Typ II sowie im Typ III ohne mechanische Be- und Entlüftungsanlage gemäß ÖNORM H6020 ist jedenfalls die hygienische Unbedenklichkeit sicherzustellen. Weiter Informationen dazu finden Sie auch unter ÄQZ INFO Fact BOX Klimaanlagen in Ordinationen.
Weitere Informationen dazu finden Sie auch in der ÄQZ INFO Fact BOX Raum- und Ausstattungerfordernisse sowie Notfallvorsorge.
Zutritt für Assistenzhunde
Die Beschränkung des Zutritts für Assistenzhunde für bestimmte Behandlungsräume ist aus hygienischen Gründen möglich und obliegt dem Ordinationsinhaber bzw. in einer Gruppenpraxis dem Hygieneverantwortlichen. Dies bedeutet jedoch auch, dass Patienten mit Assistenzhund der Zutritt zu Ordination ermöglicht werden muss. INFO Zutritt Assistenzhund
Gerne stehen wir Ihnen für Ihre Fragen zum Thema Ordinationsausstattung zur Verfügung. Wenden Sie sich bitte an:
Herrn Mag. Alois Alkin, E-Mail: alkin
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at, Telefon: 0732 77 83 71-243